Personen- und Kapitalgesellschaften
Seit dem 1. November 2005 können Minderheitenaktionäre ihre Rechte gegenüber der AG nur noch selbst und nicht mehr durch Bestellung eines besonderen Vertreters geltend machen.
Nach fast einem Jahr liegt nun der Regierungsentwurf für die Neufassung des GmbH-Rechts vor.
Vor der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit sind deren vertretungsberechtigte Organe vom Registergericht anzuhören.
Allein aus der finanziellen Überforderung eines Gesellschafters durch eine zugunsten der Gesellschaft eingegangene Bürgschaft kann noch nicht deren Sittenwidrigkeit vermutet werden.
Vorstandsmitgliedern muss vor der verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung erteilt werden.
Ein Hauptaktionär kann die für ein Squeeze-out-Verfahren erforderliche Quote von 95 % nicht durch ein Wertpapierdarlehen erreichen.
Vorzugsaktionäre können bei einem Squeeze-out eine höhere Barabfindung als Stammaktionäre verlangen.
Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers beginnt nicht erst mit seiner Eintragung ins Handelsregister, sondern schon mit seiner Bestellung. Notfalls muss er durch geeignete Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten durch Dritte sorgen.
Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Die Teilnehmer einer Hauptversammlung müssen ihre Taschen nur dann durchsuchen lassen, wenn aufgrund anderer Kontrollen bereits ein konkreter Verdacht besteht.