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Erbschaftsteuer und Erbrecht in der Region Pforzheim und Karlsruhe

Die Erbschaftsteuer ist seit vielen Jahren ein Reizthema in der Politik mit der Folge, dass in den letzten Jahren eine Erbschaftsteuerreform die andere ablöste.

Unabhängig von der politischen Lage, ist es ratsam, über den Erbfall, die Erbschaftsteuer, das Testament und über die Erbberechtigten zu Lebzeiten nachzudenken und seinen Willen zu manifestieren. Die gesetzlichen Regelungen im Erbrecht stimmen selten mit dem Willen des Erblassers überein.  Nicht jedes Testament ist auch steuerlich sinnvoll und kann den Erben unter Umständen teuer zu stehen kommen. Ähnlich verhält es sich mit Schenkungen. Nutzen Sie den großen Spielraum zur Gestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer! Die Erbschaftsteuer kann bei vorausschauender Planung in sehr vielen Fällen vermieden oder zumindest erheblich reduziert werden. Genügend Zeit und eine ganzheitliche Beratung durch Steuerberater mit Schwerpunkt Erbschaftsteuer und Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Erbrecht bieten die besten Voraussetzungen für eine steueroptimale Vermögensübertragung.

Testament und Erbvertrag

Die Vermögensübergabe kann jeder mit einem Testament oder Erbvertrag zu Lebzeiten regeln. Diese Freiheit sollte in Anspruch genommen werden, wenn die vom Gesetzgeber bestimmte Erbfolge nicht mit dem eigenen Willen übereinstimmt.

Um unnötige, teure Streitigkeiten ums Erbe und steuerliche Nachteile zu vermeiden, sehen unsere Experten zum Erbrecht ein Testament in folgenden Fällen als besonders  sinnvoll an, wenn:

  • nichtgewollte Erbengemeinschaften (bspw. Ehegatten und Kinder) verhindert werden sollen,
  • Kinder aus verschiedenen Ehen und uneheliche Kinder vorhanden sind,
  • die Absicherung und Versorgung behinderter Familienmitglieder wichtig sind,
  • zum Vermögen auch Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gehören,
  • Sie verwitwet oder geschieden sind oder in wilder Ehe leben

Die Aufzählung berücksichtigt nicht alle Gründe für ein Testament.

Die gewünschten Erben, die Art und Weise der Nachlassverteilung  können durch Festlegungen im Testament oder Erbvertrag  abweichend von der gesetzlichen Erbfolge bestimmt werden. Die hier getroffenen Verfügungen werden vom Nachlassgericht berücksichtigt, wenn sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Beachten Sie beim Testament, dass der Erblasser den Text komplett eigenhändig aufschreibt, den Ort und das Datum ergänzt und selbst unterschreibt.  Das Testament kann auch notariell beglaubigt werden. Das Testament ist eine einseitige Verfügung des Erblassers und kann jederzeit durch ihn verändert werden.

Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung von Todes wegen, an der zwei Vertragspartner beteiligt sind. Damit der Erbvertrag wirksam wird, muss er notariell beglaubigt werden. Da ein Vertrag geschlossen wurde, ist eine einseitige Änderung oder Widerruf nicht möglich. Änderungen zum Erbvertrag bedürfen der Zustimmung beider Vertragspartner. Nach dem Tode eines Vertragspartners ist der Erbvertrag nicht mehr änderbar. Der Erbvertrag wird vorzugsweise zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, zur Festlegung von Gegenleistungen der Erben (bspw. Pflege), von Paaren ohne Trauschein verwendet.

Um für Sie eine gute Lösung zu finden, ist ein vertrauensvolles Gespräch mit unseren Rechtsanwälten über die Vermögenslage und die familiären Verhältnisse notwendig. Gern beraten wir Sie in unseren Kanzleiräumen in Pforzheim individuell über Vor- und Nachteile zu Testament und Erbvertrag, zu anderen Möglichkeiten der Regelung des Nachlasses, beispielsweise mit einer Familienstiftung.

Unsere Leistungen zu Erbschaftsteuer und Erbrecht:

  • Erbschaftsteuererklärung und Schenkungsteuererklärung
  • Erarbeitung einer Strategie zur steueroptimierten Vermögensübertragung
  • Beratung zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • Beratung zur vorweggenommenen Erbfolge und zur Schenkung
  • Beratung und Unterstützung für Testament, Erbvertrag, Schenkungsvertrag
  • Planung und Umsetzung der Unternehmensnachfolge

Steueroptimierte Vermögensübertragung bei Erbschaft und Schenkung

Wer wünscht sich nicht die flexible und steueroptimierte Vermögensübertragung? Unsere Experten für Erbrecht und Erbschaftsteuer helfen Ihnen bei der vorausschauenden Planung und Regelung der Vermögensübergabe zu Lebzeiten. Sollte der Erbfall eingetreten sein, unterstützen wir Sie ebenfalls und zwar bei der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und bei der steueroptimierten Vermögensübergabe, auch wenn der Handlungsspielraum nun erheblich eingeschränkt ist.

Gehören Unternehmen oder Unternehmensanteile zur Erbmasse, dann ist eine Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwalt unumgänglich.

Welche Formen der Vermögensübertragung gibt es?

  • Schenkung
  • Schenkung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
  • Familiengesellschaft oder Familienpool
  • Familienstiftung

Schenkungen verkleinern den späteren Umfang des Nachlasses, die zu geringen Pflichtteilsansprüchen führen und Teil einer Strategie zur Vermeidung der Erbschaftsteuer sind. Verschenkt der spätere Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Eigentums an Familienmitglieder, die später sowieso erben würden, dann sprechen Anwälte von der „vorweggenommenen Erbfolge“. Nahe Familienangehörige kommen in den Genuss hoher Freibeträge bei der Schenkungsteuer

  • Ehegatte 500 000 €
  • Je Kind 400 000 €
  • Je Enkelkind 200 000 €

Weil der Freibetrag für die Schenkungsteuer aller 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden kann,  ist Zeit eine notwendige Voraussetzung und die Schenkung ein wichtiger Baustein zur Vermeidung der Erbschaftsteuer.

An die Schenkung können Forderungen geknüpft sein, um ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern oder Unterstützung und Pflege im Alter zu haben, dann wird von Schenkung unter Auflagen bzw. von der gemischten Schenkung gesprochen. Vielerorts sind die Immobilienpreise in den letzten Jahren förmlich explodiert. Der finanzielle Gegenwert für das Nießbrauchsrecht  „Lebenslanges Wohnen“  mindert den Immobilienwert und somit auch die Schenkungsteuer.

Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen

Auch wenn es in den letzten Jahren viele Veränderungen bei der Besteuerung von ererbten Betriebsvermögen gab, bleibt das Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen im Erbfall, Schenkungsfall oder im Zuge der Unternehmensnachfolge weiterhin steuerlich begünstigt.

Die Bewertung des Betriebsvermögens hinsichtlich Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) und des Bewertungsgesetzes (BewG). Die Unternehmensbewertung aus betriebswirtschaftlicher Sicht spielt kaum eine Rolle.

Nach dem Erbschaftsteuergesetz (§ 13a und § 13 b) kann man sich zwischen 2 Vergünstigungsmodellen – die  Regelverschonung und die Verschonungsoption – entscheiden. Wenn der Erbe oder Beschenkte die vorgegebenen Kriterien zur Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen erfüllt, dann bleibt das begünstigte Betriebsvermögen von der Erbschaftsteuer verschont.

Nach der Erbschaftsteuerreform 2016 wird zwischen steuerlich begünstigten und nichtbegünstigten Betriebsvermögen unterschieden. Bis zu 10 % Verwaltungsvermögen wird als steuerlich unschädlich angesehen.  Zum steuerlich begünstigten Betriebsvermögen zählen sämtliche Produktivvermögen. Beachten Sie, dass die Steuerprivilegien entfallen, wenn das Verwaltungsvermögen größer als das Produktivvermögen ist.  Deshalb prüfen Sie in regelmäßigen Abständen die Zusammensetzung des Betriebsvermögens. Das Verwaltungsvermögen kann durch Entnahmen und Umstrukturierung des Unternehmens reduziert und den gesetzlichen Erfordernissen zur Steuerbegünstigung angeglichen werden.

Das Verwaltungsvermögen kann durch Entnahmen, Umstrukturierungen des Unternehmens auf maximal 50 % Anteil am Betriebsvermögen begrenzt werden. Bargeld zählt nicht als schädliches Verwaltungsvermögen, weshalb auch Geldeinlagen in das Unternehmen zu Steuerersparnissen führen können. Privates Geldvermögen unterliegt der Steuerpflicht im Falle der Schenkung und des Erbens, während das Geld auf dem Betriebskonto zum begünstigten Betriebsvermögen zählt und demzufolge Steuervorteile aus der Regelverschonung oder der Optionsverschonung gelten.

Eine Zusammenfassung zur Erbschaftsteuerreform für Betriebsvermögen (Stand Oktober 2016) finden Sie hier. Weitere Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie in unserem Servicebereich Mit unserem kostenlosen Newsletter. informieren wir Sie zu aktuellen Änderungen bei Erbschaft und Schenkung.

Auf der Website können nicht alle Fragen und Problemstellungen besprochen werden. Gern begrüßen wir Sie  in unserer Steuer- und Anwaltskanzlei in Pforzheim zu einem Beratungsgespräch rund um das schwierige und wichtige Thema „Erbschaft und Schenkung“.