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Familienrecht in der Region Pforzheim und Karlsruhe – Ehevertrag, Scheidung, Umgangsrecht

Das Familienrecht ist ein  Teil des Zivilrechts und regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Verwandten, Ehepartnern und Lebenspartner.  Das Familienrecht umfasst das Eherecht, das Kindschaftsrecht, das Sorgerecht, die Vormundschaft, das Unterhaltsrecht, die Adoption.

Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern werden ebenfalls im Familienrecht geregelt:

  • die Frage der Abstammung, was vor allem für Sorgerecht, Erbrecht und Testament wesentliche Konsequenzen hat,
  • Unterhaltsverpflichtungen der Eltern für Kinder als auch der Kinder für ihre Eltern.

Schaut man in die Geschichte, so sprach man in früheren Jahrhunderten oft von Vernunftehe. Mit Ehen wurden seinerzeit gern Ziele zur Erhaltung und Ausweitung von Macht, Vermögen und Ansehen verfolgt. Die Ehe sicherte die Frau finanziell ab. Damals waren nur Kinder aus einer rechtmäßig geschlossenen Ehe erbberechtigt, während nichteheliche Kinder keinen Anspruch auf das Erbe hatten. Damals wie heute wird die Ehe vom Staat als eine wichtige Institution angesehen, die dem Zusammenhalt der Gesellschaft dient. So ist in § 1601 BGB bestimmt:  „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Auch die Steuergesetzgebung begünstigt Familien, nicht nur mit dem Ehegattensplitting.

Die Zahl der Eheschließungen stieg in den letzten Jahren in Deutschland an. Auch wenn es eine Liebesheirat ist, so sollte man nüchtern in die Zukunft schauen und Vorsorge betreiben, beispielsweise mit einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet,
Ob sich das Herz zum Herzen findet!
Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“

(Friedrich Schiller aus „Das Lied von der Glocke“, 1799)
 

Diese Zeilen kennen viele Menschen. Und viele wissen, dass eine Scheidung nicht nur emotional schmerzt, sondern auch so manchen in den finanziellen Ruin getrieben hat. Der Ehevertrag und das Testament sind kein Ausdruck des  Misstrauens gegenüber dem Partner!

Nutzen Sie die Erfahrung unserer Rechtsanwälte im Familienrecht und Erbrecht. Egal ob es um Ehevertrag, Scheidung, Unterhaltsansprüche, Umgangsrecht oder Sorgerecht geht, wir vertreten Ihre Interessen mit viel Fingerspitzengefühl, großem Einfühlungsvermögen, großer Sachkompetenz und Verhandlungsgeschick. Gegenseitiges Vertrauen ist die Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Ehevertrag

Mittels Ehevertrag können die Ehepartner Regelungen und Vereinbarungen treffen, die von gesetzlichen Bestimmungen abweichen, dies betrifft vor allem das Güterrecht, den Versorgungsausgleich und das Unterhaltsrecht. Gleichzeitig beugt man Streitereien und teuren juristischen Auseinandersetzungen bei einer späteren Scheidung vor. Wenn  die Ehepartner unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen, dann sollte der Ehevertrag regeln, welches Recht Anwendung finden soll. Schauen Sie auch auf das Erbrecht, welche Regelungen und Bestimmungen  im jeweiligen Heimatland gelten. Der Ehevertrag kann auch nach der Hochzeit geschlossen werden.  Beachten Sie, dass der Ehevertrag nur mit notarieller Beurkundung rechtlich wirksam ist! (§ 1410 BGB)

Ohne  Ehevertrag leben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft. Es kann sinnvoll sein, eine Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vertraglich zu vereinbaren. So kann die eigene Firma von der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden, um den Fortbestand des Unternehmens im Falle einer Scheidung nicht zu gefährden.

Der Versorgungsausgleich bedeutet, dass die im Laufe der Ehe erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehegatten geteilt werden. Im Ehevertrag können abweichende Regelungen bis hin zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart werden.

Ebenso kann der Ehevertrag in das Unterhaltsrecht eingreifen.  Der Ehegattenunterhalt und der Kindesunterhalt gehören zum Kernbereich des Scheidungsrechts. Das bedeutet, dass nicht jede getroffene Vereinbarung zum Unterhalt vor Gericht Bestand haben muss. Ein Ausschluss oder Verzicht auf den Kindesunterhalt ist nicht möglich. Der Ehevertrag kann im Falle der Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen auch pauschale Abfindungen oder gegenseitige Verzichte vorsehen.

Ferner können im Ehevertrag Vereinbarungen zum Sorgerecht, Umgangsrecht, Erbrecht, zu Pflichtteilsansprüchen und zur Kostentragung des Scheidungsverfahrens getroffen werden.

Generell ist zu beachten, dass der Ehevertrag keinen Ehegatten unangemessen benachteiligt. Denn dann wird der Ehevertrag juristisch angreifbar. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Familienrecht beraten Sie gern zu diesem sensiblen Thema und helfen Ihnen beim  Aufsetzen des Ehevertrages.

Unsere Leistungen zu  Familienrecht  – Ehevertrag, Scheidung, Umgangsrecht:

  • Ehevertrag
  • Scheidungsantrag
  • Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Ehescheidung
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich
  • Ehegattenunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Steuerberatung zu den Folgen einer Scheidung
Familienrecht

Scheidung

Der Scheidungsantrag  muss von einem Rechtsanwalt beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Dem Scheidungsantrag werden die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder beigefügt.

Das sogenannte Trennungsjahr im Falle der Scheidung resultiert aus § 1565 BGB (Scheitern der Ehe). Um die Scheidung zu erreichen, muss nachgewiesen werden, dass die Ehe zerrüttet ist und eine Versöhnung nicht möglich war.  Das Trennungsjahr bzw. die Trennungsphase ist nicht gleichbedeutend, dass die Ehegatten nicht mehr unter einem Dach wohnen. Dem Gericht muss glaubhaft vorgetragen werden, seit wann die Ehepartner voneinander getrennt leben, auch wenn sie noch gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus bewohnen sollten und dass beide die Scheidung wünschen.

Das Gericht regelt mit der Scheidung immer auch den Versorgungsausgleich. Auf Antrag trifft das Gericht auch Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum Ehegattenunterhalt, zum Kindesunterhalt, Hausrat und zur Nutzung der Mietwohnung oder zum Umgangsrecht mit den Kindern und zum Sorgerecht der Kinder. Ein entsprechender Verbundantrag muss von einem der Ehegatten bis zwei Wochen vor dem Scheidungstermin beim Gericht vorgelegt werden.

Scheidung und deren finanzielle Folgen - Steuerberatung

Die steuerlichen Vorteile im Ergebnis der Eheschließung verfliegen mit der Scheidung. Die Einzelveranlagung der Ehegatten ist nicht erst mit der Scheidung fällig, sondern erfolgt schon in dem auf die Trennung folgendem Kalenderjahr. Kurzum – nach der Trennung der Ehepartner gibt jeder seine eigene Steuererklärung ab und erhält auch einen auf seinen Namen lautenden Steuerbescheid.

Nach der Trennung wird der Kinderfreibetrag auf  beide Ehegatten aufgeteilt, wenn nichts anderes vereinbart wird. Der Ehegatte, in dessen Haushalt das Kind lebt, kann den Kinderfreibetrag für Betreuung, Ausbildung und Erziehung beantragen. Dies ist auch für den Ausbildungsfreibetrag und den Behinderten-Pauschbetrag möglich.

Ab 2013 hat der Gesetzgeber den Begriff „Außergewöhnliche Belastungen“ im Einkommensteuergesetz präzisiert, so dass Scheidungskosten nicht mehr in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Der Bundesfinanzhof bestätigte inzwischen, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind - Az: VI R 9/16. Die Kosten aus Verfahren zum Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich, aus Sorgerechtstreit sind auch weiterhin nicht steuerlich absetzbar.

Unterhaltszahlungen sind über das begrenzte Realsplittung oder als außergewöhnliche Belastung im beschränkten Umfang steuerlich absetzbar. Das begrenzte Realsplittung bedeutet, dass der eine Ehepartner (meist der Ehemann) diese Unterhaltszahlungen nicht mehr versteuert und der andere Ehepartner die erhaltenen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuert. Der Unterhaltspflichtige zahlt auf diese Weise weniger Steuern und erzielt ein höheres Nettoeinkommen, was wiederum bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird.  Der Unterhaltsempfänger erhält höhere Unterhaltszahlungen. Es profitieren beide Ex-Partner vom begrenzten Realsplitting. Der Unterhaltsempfänger muss dem begrenzten Realsplittung zustimmen. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Unterhaltspflichtige sich zum Ausgleich aller entstehenden Nachteile für den Unterhaltsempfänger verpflichtet. Die finanziellen Nachteile des Unterhaltsempfängers bestehen unter Umständen in höheren Steuerzahlungen, im Wegfall von Sozialleistungen oder Nachteile bei den Sozialversicherungen durch Überschreiten von Einkommensgrenzen. Um vor dem Schaden klug zu sein, lassen Sie sich am besten von unserem Steuerberater in unserer Kanzlei beraten!

Unsere Anwälte für Familienrecht beraten und vertreten Sie auch bei der Einforderung und Durchsetzung des Umgangsrechtes mit den Kindern, zur Erlangung des Sorgerechts. Ebenso unterstützen Sie unsere Rechtsanwälte bei der Durchsetzung Ihrer finanziellen Forderungen und Ansprüche im Zuge des Versorgungsausgleichs, des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts.