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Weitergabe von Einkaufsvorteilen in Franchisesystemen

Der Franchisegeber kann mit seinen Franchisenehmern eine Bezugspflicht vereinbaren, ohne dass er Einkaufsvorteile in Form von Boni, Rabatten etc. weiterleiten muss.

Ein Franchisenehmer der Baumarktkette Praktiker zog gegen seinen Franchisegeber vor Gericht, weil der Franchisevertrag ihn dazu verpflichtete, das gesamte Sortiment vom Franchisegeber zu beziehen. Der Franchisegeber aber behielt einen Teil der Einkaufsvorteile (Boni, Rabatte, Rückvergütungen etc.) für sich selbst ein, anstatt sie an die Franchisenehmer weiterzugeben. Das gefiel dem Franchisenehmer gar nicht, denn seine Konkurrenz könnte so natürlich billiger einkaufen, und damit wäre diese Vertragsgestaltung eine Behinderung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Doch der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in diesem konkreten Fall die Vertragsgestaltung abgesegnet. Der Franchisegeber trete nämlich als Lieferant und Rechnungsteller auf und übernehme damit die Funktion eines Großhändlers, wofür ihm eine gewisse Vergütung zustehe. Trotzdem weisen die Richter darauf hin, dass es auf die Gestaltung im Einzelfall ankommt, und sich der Beschluss nicht ohne weiteres auf andere Franchisesysteme übertragen lässt.


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