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Nachweis der Stammeinlage

Für den Nachweis der erbrachten Stammeinlage müssen GmbH-Gesellschafter nicht zwingend Zahlungs- und Kontounterlagen vorlegen.

Im Streit über die ordnungsgemäße Erbringung der Stammeinlage gelten für GmbH-Gesellschafter keine erhöhten Beweisanforderungen. So kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Gesellschafter den Nachweis für die Einlageerbringung nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen, insbesondere durch Zeugen, führen. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg, wonach der Gesellschafter nicht ohne Weiteres zur Vorlage von Zahlungsbelegen oder Kontounterlagen verpflichtet ist. Eine solche Beweisführungspflicht entsteht nur, wenn das bisherige Beweisangebot unzureichend oder der geführte Nachweis nicht ausreichend ist.