Zum Inhalt springen

Artikel



Studiengebühren sind keine außergewöhnliche Belastung

Auch außergewöhnlich hohe Studiengebühren für den Besuch einen Privatuniversität stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.

Studiengebühren sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Das gilt selbst dann, meint der Bundesfinanzhof, wenn die Studiengebühren außergewöhnlich hoch sind, weil der Student eine private Hochschule besucht. Verfassungsrechtliche Bedenken hat das Gericht nicht, denn die üblichen Ausbildungskosten würden in erster Linie über den Familienleistungsausgleich abgegolten. Außerdem seien Ausbildungskosten kein atypischer Unterhaltsaufwand, und gerade das ist Voraussetzung für eine außergewöhnliche Belastung.


Connection Information

To perform the requested action, WordPress needs to access your web server. Please enter your FTP credentials to proceed. If you do not remember your credentials, you should contact your web host.

Connection Type