Rentenbonus für Mütter unterliegt auch der Beitragsbemessungsgrenze
Mütter, die während der Kindererziehungszeit gearbetet haben, erhalten nicht den vollen Kinderbonus, wenn zusammen mit dem Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
Mehrere Mütter sind beim Bundessozialgericht mit ihrem Ansinnen gescheitert, den ungekürzten Bonus für Kindererziehungszeiten bei der Rente zu erhalten. Die Klägerinnen hatten während der Kindererziehungszeit gearbeitet und ein so hohes Arbeitseinkommen erzielt, dass die Summe aus Kinderbonus und Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze überschritten haben. Als Argument führten die Mütter ins Feld, dass der Kinderbonus bei der Rente steuerfinanziert sei und somit mit den Beitragszahlungen nichts zu tun habe. Dass sie gegenüber anderen Müttern benachteiligt werden, die nicht gearbeitet oder nur ein geringes Einkommen erzielt haben, sei verfassungswidrig.
Das Bundessozialgericht ließ sich von dieser Argumentation jedoch nicht beeindrucken. Nach dessen Überzeugung ist die Beitragsbemessungsgrenze bei der Rente systemimmanent und wikt damit auch als Leistungsgrenze. Dass während der Kindererziehungszeit eine Deckelung des erwerbbaren Leistungsanspruchs stattfand, sei daher gerechtfertigt und verfassungsgemäß. Diese Entscheidung wollen die Mütter nun vor dem Bundesverfassungsgericht anfechten.