Zum Inhalt springen

Artikel



Behandlung der Investitionszulage bei Überentnahmen

Bei der Prüfung, ob nicht abziehbare Schuldzinsen vorliegen, ist nicht der steuerliche, sondern der bilanzielle Gewinn entscheidend.

Bei der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, weil diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens wirkt. Mit diesem Urteil widerspricht der Bundesfinanzhof den Vorgaben der Finanzverwaltung und stellt fest, dass es einen Unterschied zwischen allgemeinem und steuerlichem Gewinn gibt. Daher sind nicht abziehbare Betriebsausgaben dem Gewinn bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen.


Connection Information

To perform the requested action, WordPress needs to access your web server. Please enter your FTP credentials to proceed. If you do not remember your credentials, you should contact your web host.

Connection Type