Zum Inhalt springen

Artikel



Gewerbesteuerliche Hinzurechnung bei Mieten für Messestände

Ein angemieteter Messestand hat nicht die für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung notwendige Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen des Betriebs.

Das Finanzgericht Münster ist bereits das zweite Finanzgericht, das dem Fiskus eine Abfuhr erteilt bei dem Ansinnen, die Mieten für einen Messestand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zu unterwerfen. Messestellplätze weisen nach Überzeugung des Gerichts nicht die für die Hinzurechnung erforderliche Eigenschaft als fiktives Anlagevermögen auf: Nachdem der Bundesfinanzhof schon Hotelkontingente bei Reiseveranstaltern nicht als fiktives Anlagevermögen sieht, liege die Annahme fiktiven Anlagevermögens bei einem Messestand noch ferner.


Connection Information

To perform the requested action, WordPress needs to access your web server. Please enter your FTP credentials to proceed. If you do not remember your credentials, you should contact your web host.

Connection Type