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Verbindlicher Rechtsformzusatz

Für Unternehmen ist ab dem 1. April 2003 die Angabe eines eindeutigen Rechtsformzusatzes verbindlich vorgeschrieben.

Ab dem 1. April 2003 müssen alle Unternehmen einen eindeutigen Rechtsformzusatz führen. Einzelkaufleute können als Rechtsformzusatz "eingetragener Kaufmann", "eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, also "e.Kfm.", "e.Kfr.", "e.K." verwenden. Personenhandelsgesellschaften dürfen dann nicht mehr als Müller & Co. firmieren, sondern müssen die konkrete Gesellschaftsform angeben, also offene Handelsgesellschaft, oHG, Kommanditgesellschaft oder KG.

Um den betroffenen Unternehmen Kosten zu ersparen, müssen diese Rechtsformzusätze nicht extra in das Handelsregister eingetragen werden, soweit sich die Änderung im Handelsregister auf die Aufnahme des Rechtsformzusatzes beschränkt.

Es besteht aber eine gesetzliche Verpflichtung, diese Rechtsformzusätze auf dem Geschäftspapier anzugeben. Zusätzlich sind auf dem Briefpapier der Ort der Handelsniederlassung, das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben.


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