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Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit

Zu schnelles Fahren kann sich bei einem fremdverschuldeten Unfall anspruchsmindernd auswirken.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass überhöhte Geschwindigkeit beim Geschädigten zu einem Mitverschulden führt, wenn der Unfall hätte vermieden werden können, falls der Geschädigte sich an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gehalten hätte. In so einem Fall erhält der eilige Fahrer nur einen gekürzten Schadensersatz.

Das Urteil betrifft einen Motorradfahrer, dem von einem Pkw die Vorfahrt genommen wurde. Da der Motorradfahrer aber 120 km/h statt der erlaubten 100 km/h gefahren ist, und der Unfall nach Gutachtermeinung bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit hätte verhindert werden können, muss er sich 20 % der Schuld zurechnen lassen.