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Mütterliches Vetorecht ist verfassungskonform

Der Vater eines unehelichen Kindes kann nach wie vor nur mit Zustimmung der Mutter das Erziehungs- und Sorgerecht zugesprochen bekommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Vater eines unehelichen Kindes nach wie vor die Zustimmung der Mutter braucht, damit er vor Gericht das Sorgerecht für das gemeinsame Kind erhält. Etwas anders sieht es nur für Paare aus, die sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben. Denn an diesem Tag trat die Reform des Kindschaftsrechts in Kraft, die den Eltern eines unehelichen Kindes schon bei dessen Geburt die Möglichkeit gibt, ein gemeinsames Sorgerecht zu vereinbaren. Für "Altfälle" hat der Gesetzgeber jedoch keine Übergangsregelung geschaffen, und das genau kritisieren die Verfassungsrichter.

Davon abgesehen ist es nach Meinung der Richter im Hinblick auf das Wohl des Kindes mit dem Grundrecht der Familie vereinbar, dass ein Konsens zwischen den beiden Eltern erforderlich ist. Kommt es nicht zum Konsens, hat die Mutter nach wie vor Vorrang beim Sorgerecht. Eine gerichtliche Erzwingung des Sorgerechts für den Vater ist daher nicht denkbar. Auch stelle einer Verweigerung der Zustimmung durch die Mutter, dem Vater das Sorgerecht zu erteilen, keine missbräuchliche Ausübung des Elternsorgerechts dar.