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Umfassendes Wettbewerbsverbot führt zu Einfirmenvertretern

Wenn ein Handelsvertreter nur mit Einwilligung des Unternehmens für andere Unternehmen tätig werden kann, ist er ein Einfirmenvertreter, dessen Rechtsstreitigkeiten vor die Arbeitsgerichte gehören.

Rechtsstreitigkeiten mit einem Handelsvertreter müssen vor den Arbeitsgerichten ausgetragen werden, wenn der Vertreter als so genannter Einfirmenvertreter tätig ist. Der Fall des Einfirmenvertreters liegt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auch dann vor, wenn der Handelsvertreter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Unternehmen nicht ohne dessen Einwilligung für andere Unternehmen tätig werden darf.

Ähnlich hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden: Wenn der Vertrag ein umfassendes, mit Vertragsstrafe bewehrtes Wettbewerbsverbot enthält und jede Konkurrenztätigkeit mit den Produkten des Unternehmens untersagt, sind ebenfalls allein die Arbeitsgerichte für Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zuständig. Beide Gerichte sehen den Handelsvertreter in diesen Konstellationen als nicht mehr selbstständig arbeitende Person an, die nur noch für einen Arbeitgeber tätig sein kann.


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