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Hausfrauenrechtsprechung auch für Altfälle

Die so genannte Hausfrauenrechtsprechung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts gilt auch für Ehen, die vor der ersten Ehe- und Familienrechtsreform geschlossen worden sind.

Nimmt der Ehegatte, der während der Ehe die Haushaltsführung übernommen hat, nach der Scheidung wieder eine Erwerbstätigkeit auf, wird das Einkommen als eheprägend angesehen. Dies gilt nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für Ehen, die bereits in den 70er Jahren und insbesondere vor Inkrafttreten des ersten Gesetzes zur Ehe- und Familienreform geschlossen worden sind.

In einer Entscheidung aus dem Jahre 2001 hatten die Bundesrichter entgegen ihrer bisherigen Rechtsprechung die Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundlegend geändert. Das Erwerbseinkommen des Ehegatten, der bisher die Haushaltsführung übernahm, wird grundsätzlich unabhängig von Höhe und Umfang der Arbeitsaufnahme als Gegenwert für die Haushaltsführung und damit als ersparte Aufwendungen der Eheleute mitberücksichtigt. Konsequenz hieraus ist, dass das prägende Einkommen während der Ehe höher als nach alter Rechtsprechung anzusetzen ist und somit der Unterhaltsbedarf eines Ehegatten entsprechend steigt.