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Unterhaltspflicht gegenüber erwerbsunfähigem Exgatten

Ein Unterhaltsschuldner kann sich nicht allein durch die Behauptung, der Unterhaltsgläubiger sei zwischenzeitlich genesen und nunmehr selbst erwerbsfähig, von seiner Zahlungspflicht befreien.

Geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich selbst zur Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes verpflichtet, weshalb möglicherweise nur bei nachgewiesener Erwerbsunfähigkeit eine Unterhaltspflicht besteht. Hat der Unterhaltsgläubiger aber seine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen, genügt dem Bundesgerichtshof die bloße Behauptung des Unterhaltsverpflichteten nicht, der andere sei zwischenzeitlich wieder genesen. Das Gericht bestätigte daher das ablehnende Urteil des Kammergerichts, das dem Exmann eine unzureichende Tatsachenbehauptung vorgeworfen hat. Der wollte sich mit dem Hinweis, seine ehemalige Ehefrau sei gesundet und wieder erwerbsfähig von der Unterhaltspflicht befreien. Ein ärztliches Gutachten konnte er jedoch nicht vorlegen.