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Sofortige verhaltensbedingte Kündigung von Vorständen

Vorstandsmitgliedern muss vor der verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung erteilt werden.

Anders als normalen Arbeitnehmern kann Vorstandsmitgliedern bei Fehlverhalten unmittelbar gekündigt werden. Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte hierzu fest, dass Vorstände aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung in einem Unternehmen von sich aus die einzuhaltenden Pflichten kennen und wahren müssen. Einem Vorstandsmitglied durfte daher außerordentlich ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden, nachdem dieses wichtige Geschäftsinformationen unbefugt weitergegeben hatte. Der Kündigung steht nach Ansicht des Gerichts auch nicht entgegen, dass ein anderes, ähnliches überführtes Vorstandsmitglied nicht gekündigt worden ist. Dieses Vorstandsmitglied hatte das auch dem Kläger unterbreitete Aufhebungsangebot angenommen.


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