Zum Inhalt springen

Artikel



Mutter muss den Namen des Vaters nennen

Eine Mutter muss dem vermeintlichen Vater ihres Kindes für den Unterhaltsregress den Namen des echten Vaters nennen.

Streit um den Kindesunterhalt gehört zu den häufigsten Fällen vor den Familiengerichten. Wie es sich verhält, wenn die Mutter den Unterhalt vom falschen Mann eingefordert hat, ist jetzt wieder ein Stück klarer: Der Bundesgerichtshof hat nämlich eine Lanze für die vermeintlichen Väter gebrochen und ihnen das Recht zugesprochen, von der Mutter des Kindes den Namen des echten Vaters zu erfahren, um von diesem den bisher gezahlten Kindesunterhalt zurückzufordern.

Im konkreten Fall stritten sich die Mutter und der vermeintliche Vater um verschiedene Fragen vor den Familiengerichten, nachdem der Mann zunächst die Vaterschaft für das Kind der Mutter anerkannt hatte. In einem Rechtsstreit über den Betreuungs- und Kindesunterhalt kam es schließlich dazu, dass das Gericht ein Vaterschaftsgutachten einholte. Diese Gutachten ergab, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes sein konnte, was schließlich auch gerichtlich festgestellt wurde. Damit sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater auf den vermeintlichen Vater übergegangen, soweit dieser bisher den Unterhalt für das Kind geleistet hat. Weil ihm aber der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt war, verlangte er von der Mutter den Namen des Vaters, um von diesem den Unterhalt einfordern zu können. Die Mutter wurde daraufhin vom Amtsgericht zur Auskunft verpflichtet und scheiterte sowohl mit ihrem Berufungsantrag als auch jetzt mit der Revision beim Bundesgerichtshof.

Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über den leiblichen Vater nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht der Mutter. Allerdings hat die Mutter bereits nachweislich falsche Angaben über ihr Sexualleben gemacht und damit erst den vermeintlichen Vater zu seinem Vaterschaftsbekenntnis veranlasst. Deswegen wiegt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nicht stärker als der ebenfalls geschützte Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses.